Satzung des Burgerschutzenverein Albersloh 1885 e. V.

 

Nachfogend die geänderte Satzung
mit den in Rot makierten Änderungen.

 

 

A.    Allgemeines

 

Linter dem Namen ,,Burgerschutzen Albersloh" besteht in der ehemaligen Gemeinde Albersloh seit 1885 ein Burgerschutzenverein, dessen Zweck die Erhaltung und Pflege der geschichtlichen und tradi­ tionellen Gebrauche des Schutzenwesens ist.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschaftsjahr

 

(1)   Der Verein fi.ihrt den Namen "Burgerschutzenverein Albersloh 1885 e.V."

(2)   Er hat seinen Sitz in Albersloh, einem der beiden Stadtteile van Sendenhorst.

(3)   Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Munster unter der Nr. VR 50343 eingetra­ gen.

 

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

 

(1)   Der Verein ist eine Vereinigung van Burgerinnen und Burgern der ehemaligen Gemeinde Al­ bersloh (in den Grenzen var dem 01.01.1975) und der ihr nahestehenden Personen. Die ehe­ malige Gemeinde Albersloh gliedert sich in die Bereiche Dorf, Sunger, Rummler, Berl, West I, West 11, Storp, Alst und Ahrenhorst. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(2)  Zweck des Vereins ist, die Tradition der Burgerschutzen in der ehemaligen Gemeinde Albersloh zu wahren, den Heimat- und Gemeinschaftssinn aller Burger van Albersloh und ihre Anhang­ lichkeit an bewahrte Sitten und Gebrauche zu festigen und zu fordern.

(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmaBige Abhaltung van Sommerschutzenfes­ ten, Winterballen und sonstigen geselligen Veranstaltungen, Umzugen wahrend des Sommer­ schutzenfestes, Teilnahme an Begrabnissen verstorbener Mitglieder, Teilnahme am Volkstrau­ ertag.

 

8.     Mitgliedschaft

 

§ 3 Mitglieder

 

(1)   Der Verein besteht aus

a.     ordentlichen Mitgliedern

b. Mitgliedern der Fahnengarde

c.     Ehrenmitgliedern

(2)  Ordentliches Mitglied kann jede mannliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und in Albersloh wohnt oder sich in Albersloh beheimatet fi.ihlt.

(3)   Mitglied der Fahnengarde konnen nur weibliche Burger sein, die das 16. Lebensjahr vollendet

haben und in Albersloh wohnen oder sich in Albersloh beheimatet fi.ihlen.

(4)  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Voraussetzung fi.ir den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, nach Moglichkeit auf dem dafi.ir vorgesehenen Vordruck, der an den Vorstand zu richten ist.

(2)   Der Vorstand entscheidet i.iber den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gri.inde fi.ir die Ablehnung mitzutei­ len.

§ 5 Aufnahmefolgen

 

(1)   Samtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

(2)  Jedes Mitglied erhalt eine Mitgliedskarte. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Aner­ kennung der Satzung.

(3)   Alie Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mit-

gliederversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch

a.    Tod

b.     Austritt

c.     Ausschluss

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erloschen alle Anspri.iche an den Verein.

(2)   Das durch Tod ausgeschiedene Mitglied erhalt bei seiner Beerdigung ein ehrendes Geleit. Dazu stellt der Verein einen Fahnentrager. Voraussetzung ist, dass der Vorsitzende oder der Schrift­ fi.ihrer vom Tod des Mitgliedes rechtzeitig Kenntnis erhalt. Die Generalversammlung bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Fahnentrager. Der Vorsitzende oder 1. Schriftfi.ihrer benachrichtigen die ernannten Fahnentrager unverzi.iglich. Der Verein entschadigt die Bereit­ schaft der Fahnentrager durch Zuwendung eines kleinen Geldbetrages.

(3)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende ei­ nes Geschaftsjahres zulassig.

(4)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein aus­

geschlossen werden. Ober den Ausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mi.indlichen oder schriftlichen Stel­ lungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begri.inden und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Generalversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemaBer Einlegung der Berufung eine Gene­ ralversammlung einzuberufen, die abschlieBend i.iber den Ausschluss entscheidet.

 

Wichtige, zum Ausschluss berechtigende Gri.inde sind insbesondere:

a.    Grobe Verst6Be gegen Satzung und lnteressen des Vereins sowie gegen Beschli.isse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b.     Schwere Schadigungen des Ansehens des Vereins,

c.        Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und auBerhalb des Vereins,

d.     Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung bis zum Ablauf des Geschaftsjahres.

 

 

§ 7 Beitrag

 

(1)   Von den Mitgliedern werden Jahresbeitrage erhoben.

(2)   Hohe und Falligkeit der Jahresbeitrage werden von der Generalversammlung festgesetzt.

(3)   Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beitragen befreit.

(4)   Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beitrage stun­ den, in besonderen Fallen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 8 Vermogen

 

(1)   Das Eigentum am Vereinsvermogen steht dem Burgerschutzenverein zu. Es besteht aus den Sachwerten (Konigsketten, Fahnen, Uniformen etc.), dem Bankguthaben und dem Bargeldbe­ stand.

(2)   Die Verwaltung obliegt dem Vorstand. Er kann die Verwaltungs- und Verfugungsvollmacht ei­

nem oder mehreren Vorstandsmitgliedern ubertragen, verbleibt jedoch in der Gesamthaftung.

(3)  Jedes Jahr wiederkehrende, im ublichen Rahmen liegende Geschafts- und Vertragsabschlusse kann der Vorstand unbeschrankt tatigen.

(4)  Die Vollmacht des Vorstandes fur Neuanschaffungen und auBerordentliche Ausgaben legt die

Generalversammlung fest. AuBerordentliche Ausgaben, sind Ausgaben, die die Hohe der jahrli­ chen Beitragseinnahmen ubersteigen (z.B. Grundstuckkauf)

(5)  Fur alle Ausgaben bis zur genehmigten Hohe ist die lnformationspflicht des Vorstandes gegen­ uber der Generalversammlung mit der Erstattung des jahrlichen Kassenberichts erfullt, solange die Zahlungen aus dem vorhanden Barvermogen oder Bankguthaben geleistet werden konnen. Ausgaben, die uber diesen Rahmen hinausgehen, bedurfen der vorherigen Genehmigung durch die Generalversammlung. In besonders dringenden Fallen kann die Genehmigung der Generalversammlung nachgeholt werden. Bis dahin handelt der Vorstand in eigener Verant­ wortung.

(6)  Die Mitglieder des Offizierskorps, der Ehrengarde und der Fahnengarde sind verpflichtet, die

Uniformstucke, sofern sie Eigentum des Vereins sind, in einem ordnungsmaBigen Zustand zu halten und bei ihrem Ausscheiden ordnungsgemaB an den Verein zuruckzugeben. Bei Nicht­ beachtung dieser Vorschriften kann der Vorstand nach vorheriger Beschlussfassung durch die Generalversammlung Schadensersatz verlangen.

 

§ 9 Veranstaltungen

 

(1)   Es wird jahrlich ein Sommerschutzenfest und ein Winterfest veranstaltet, es sei denn die Durchfuhrung der Veranstaltung ist - tatsachlich, etwa aus naturgesetzlichen Grunden, oder rechtlich - unmoglich. Weitere Veranstaltungen sind moglich.

(2)   Organisation und Ausgestaltung einer jeden Veranstaltung obliegen dem Vorstand. Die Gene­ ralversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Festausschuss bilden. Der Vorstand kann diesem die Ausgestaltung einer Veranstaltung ubertragen, er verbleibt jedoch in der Ge­ samtverantwortung.

(3)   Sommerschutzenfest

a.    Es findet jeweils am ersten Sonntag und Montag im Juli, sowie dem davorliegenden Samstag statt, es sei denn, die Generalversammlung bestimmt abweichend Termin.

 

b.     Die Tradition des Vereins ist zu wahren: es hat jeweils ein Fahnenschlag beim Burger­ meister und der ortlichen Geistlichkeit stattzufinden; der verstorbenen und gefallenen Mitglieder des Vereins ist zu gedenken.

c.     Mittelpunkt des Sommerschutzenfestes ist das SchieBen um die KonigswOrde:

 

Die Amtsdauer des Sch0tzenk6nigs und des Hampelmannkonigs wahren von der Ab­ gabe des Konigsschusses bis hin zur Abgabe des nachsten Konigsschusses.

aa.Ermittlung des Sch0tzenk6nigs, des Hampelmannkonigs und des Kinderschutzen­ konigs.

Die Leitung des Vogel- und des HampelmannschieBens obliegt dem SchieBwart.

 

Zurn Konigsschuss berechtigt ist, wer seinen Wohnsitz im Ortsteil Albersloh oder den dazugehorigen Bauernschaften hat oder gehabt hat, das 20. Lebensjahr vollen­ det hat und mindestens zwei Jahre Mitglied im Verein ist. Im Zweifel entscheidet der Vorstand.

Sch0tzenk6nig ist, wer den letzten Teil des Vogels von der Stange schieBt.

 

Hampelmannkonig kann jedes Mitglied werden. Hampelmannkonig ist, wer den letzten Teil des Hampelmanns von der Stange schieBt.

1st zweifelhaft, wer den Vogel oder Hampelmann abgeschossen hat, ist unverzuglich der Vorstand zusammenzurufen. Dieser ist beschlussfahig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder an­ wesend sind. Der Vorstand hat vor seiner Beschlussfassung den SchieBwart zu h6- ren.

Am KinderkonigschieBen dOrfen Kinder teilnehmen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben und in Albersloh wohnen oder sich in Albersloh beheimatet fOhlen.

 

bb.   SchOtzenketten

Die Sch0tzenk6nige empfangen nach ihrer Ermittlung von ihren Vorgangern die im Eigentum des Vereins stehenden SchOtzenketten.

Die Konige haben zum Ablauf ihrer Amtszeit an die Schi.itzenketten Erinnerungspla­ ketten zu heften und die SchOtzenketten an den nachsten Amtsinhaber weiterzu­ reichen.

cc.  Hofstaat

Nach Erringen der K6nigsw0rde findet die Thronbesprechung statt, an der vom Vor­ stand der 1. Vorsitzende und / oder der weitere Vorstand teilnehmen.

Der neu ermittelte Sch0tzenk6nig bestimmt den Hofstaat, wobei die Hofherren mindestens eine Person jedes Hofstaatpaares Mitglieder des Vereins sein müssen muss. Der Hofstaat muss aus mindestens 4 Paaren bestehen und kann bis auf 12 Paare erweitert werden.

dd.  Vogel

Der scheidende Sch0tzenk6nig stellt den Vogel zum nachsten SommerschOtzenfest. Dieser hat mit Krone, Reichsapfel und Zepter ausgestattet zu sein.

 

ee.  Zuschuss

Die Generalversammlung kann bei Bedarf einem SchOtzenkonig einen Zuschuss be­ willigen.

 

(4)   Winterfest

 

Es findet jeweils am zweiten Samstag im Januar statt, es sei denn, die Generalver­ sammlung bestimmt abweichend Termin.

(5)   Andere Veranstaltungen

Die Terminierung ist Sache des Vorstandes

 

 

 

C.    Organe des Vereins.

 

 

§ 10 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a.       Die Generalversammlung

b.       Der Vorstand

 

 

§ 11 Generalversammlung

 

(1)   Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2)   Aufgaben der Generalversammlung sind:

a.    Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

b.    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

c.     Entgegennahme des Kassenberichts der Kassierer Ober das vergangene Geschaftsjahr und des Befundes der KassenprOfer;

d.    Genehmigung des Kassenberichts; wird der Kassenbericht beanstandet, ist dieser der

nachsten Generalversammlung zur erneuten PrOfung und Genehmigung vorzulegen;

e.    Entlastung des Vorstandes;

f.      Festsetzung der Beitrage (§ 7);

g.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl der KassenprOfer;

h.    Terminierung des nachsten Winter- und SommerschOtzenfestes sowie sonstiger Ver­ anstaltungen;

i.        Vergabe des Winter-und SommerschOtzenfestes fur das nachstfolgende Geschaftsjahr

auf Vorschlag des Vorstandes. Gibt es mehrere Bewerber, sind die Feste auszubieten;

j.      Wahl der AusschOsse (Festausschuss u.a.) nach Vorschlag des Vorstandes.

k.     Beschlussfassung Ober Anderung der Satzung und Auflosung des Vereins;

I.      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 12 Einberufung der Generalversammlung

 

(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jahrlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzen­ den, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden spatestens 8 Tage vor dem Versammlungs­ termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Terminierung, Festlegung des Versammlungsortes, Festsetzung der Tagesordnung obliegen dem Vorstand.

{2) Jedes Mitglied kann bis spatestens eine Woche vor einer Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eine Erganzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Be­ ginn der Generalversammlung die Erganzung bekannt zu geben.

(3)   Ober Antrage auf Erganzung der Tagesordnung, die in der Generalversammlung gestellt wer­ den, beschlie8t die Versammlung.

 

§ 13 AuBerordentliche Generalversammlung

 

(1)   Eine au8erordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das lnteres­ se des Vereins es erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde beantragen.

(2)   Fur die au8erordentliche Generalversammlung gelten die Vorschriften Ober die ordentliche Generalversammlungentsprechend.

 

§14 Beschlussfassung der Generalversammlung

 

{1) Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsit­ zenden geleitet. 1st kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Ver­ sammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung fur die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss Obertragen werden.

(2)   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgefuhrt werden, wenn mindestens 10% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(3)   Die Generalversammlung ist ohne ROcksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be­

schlussfahig.

(4)   Die Generalversammlung fasst Beschlusse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stirnmen; Stimmenthaltungen gelten als ungultige Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Zur Anderung der Satzung und zur Auflosung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gultigen Stimmen erforderlich. Eine Anderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Generalversammlung nicht erschienenen Mit­ glieder kann gegenuber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklart werden.

(5)   Ober die Verhandlungen und Beschlusse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzuneh­ men, das vom jeweiligen Schriftfuhrer zu unterzeichnen ist 16 IV).

 

§ 15 Vorstand

 

(1)   Der (erweiterte) Vorstand besteht aus:

a.     dem geschaftsfuhrenden Vorstand,

b.     dem 1. und 2. Schriftfuhrer,

c.     dem 1. und 2. Kassierer,

d.     den 4 Beisitzern,

e.    dem Film- und Pressewart,

                                f.     dem Oberst,

                                g.     dem Hauptmann,

                                h.     dem Leutnant der Ehrengarde,

                                i.         der Vertreterin der Fahnengarde

                                j.    dem jeweiligen Schutzenkonig.

(2)   Dem geschaftsfOhrenden Vorstand gehoren an:

                              a.    der 1.Vorsitzende

b.     der 2. Vorsitzende.

 

§ 16 Zustandigkeit des Vorstands

 

(1)   Der Vorstand ist fur alle Angelegenheiten des Vereins zustandig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins Obertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.    Beschlussfassung Ober die Aufnahme von Mitgliedern;

b.    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung sowie Aufstellung der Tages- ordnung;

c.     Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchfuhrung, Erstellung des Jahresberichts

d.    Vorschlage fur Neu- und Erganzungswahlen;

e.    Verleihung von Vereinsorden und Ehrung der Jubilare;

f.      Ausfuhrung von Beschlossen der Generalversammlung;

g.     Allgemeine Vorbereitung des Schützenfestes;

h.     Bestimmung darOber, welche Uniformen im Festzug getragen und neu eingefuhrt werden;

i.       Ernennung eines SchieBwartes und seines Stellvertreters,

j.      Die Verhangung von MaBnahmen bei Verst6Ben gegen die Disziplin oder die lnteres­ sen des Vereins;

k.     Bestimmung der Delegierten zu Veranstaltungen anderer Vereine und Verhandlungen.

(2)   Der geschaftsführende Vorstand ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschaftsfuh­ renden Vorstandes ist je einzeln zur Vertretung berechtigt. Die Vertretungsmacht des ge­ schaftsfuhrenden Vorstands ist in der Weise beschrankt, dass zu Rechtsgeschaften mit einem Geschaftswert Ober 500,00 EUR die Zustimmung des erweiterten Vorstands erforderlich ist.

(3)    Dem 1. Vorsitzenden kann je Geschaftsjahr eine Aufwandsentschadigung gezahlt werden, Ober

dessen Hohe der Vorstand entscheidet und Ober die er frei verfugen kann.

(4)   Die Schriftfuhrer haben den Schriftverkehr fur den Verein zu erledigen. Sie fuhren ein Proto­ kollbuch, in dem die Protokolle Ober Sitzungen und Versammlungen erstellt und gesammelt werden, wenn kein anderer Protokollfuhrer ernannt worden ist.

(5)   Die Kassierer haben die Kassengeschafte zu erledigen und das Mitgliederverzeichnis zu fuhren. Dazu fuhren sie ein Kassenbuch. Sie haben einen jahrlichen Rechenschafts-und Kassenbericht aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

(6)   Die Aufgabenbereiche der Beisitzer regelt der Vorstand unter sich.

(7)   Der Film- und Pressewart ist verantwortlich fur die Pflege der Kontakte zu samtlichen Medien, die Abfassung von Presseberichten aller Art, Pflege der Homepage des Vereins, Pflege des Ar­ chivs des Vereins und laufende Berichterstattung im Vorstand Ober die Offentlichkeitsarbeit.

(8)   Der Oberst fuhrt das Offizierscorps und die SchOtzenkompanie. Ihm obliegt der organisatori- sche Ablauf des SchOtzenfestes.

(9)   Der Hauptmann vertritt den Oberst bei dessen Verhinderung.

 

(10)Der Leutnant der Ehrengarde führt die Ehren- und die Fahnengarde.

(11)Daruber hinaus kann der Vorstand Kommissionen einsetzen, die z.B. mit den Verhandlungen uber Zelt-, Wirte- und Musikvergaben beauftragt werden. Dabei kann der Vorstand diesen Kommissionen Vollmacht zum endgultigen Verhandlungsabschluss im Rahmen des Haushalts­ plans erteilen. In diesen Kommissionen muss stets 1 Mitglied des geschaftsfuhrenden Vorstan­ des mitwirken.

 

§ 17 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

(1)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Hiervon ausgenommen sind Oberst und Hauptmann; diese sind bis auf Widerruf gewählt. Ausgenommen sind ferner der Schützenkönig, der Leutnant der Ehrengarde und die Vertreterin der Fahnengarde. Der Leutnant der Ehrengarde und die Vertreterin der Fahnengarde werden durch die jeweilige Garde in interner Wahl bestimmt.

(2)   Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(3)  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wahlen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mit­glieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4)   Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand fur die restliche Amts­ dauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wahlen.

(5)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag oder durch Zuruf in offentlicher Ab­ stimmung, sofern nicht 10 % der Anwesenden eine geheime Wahl beantragen. Gewahlt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Vorstandsmitglieder, die sich auf der Generalversammlung nicht zur Wiederwahl stellen wol­ len, teilen dies dem Vorstand 12) mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung mit.

 

§ 18 Vorstandssitzung

         (1)  Der Vorstand beschlieBt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei                                 dessenVerhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der                                Vorsitzende bestimmt Zeitpunkt und Tagesordnung.Die Tagesordnung                            braucht nicht angekündigt zu werden.

(2)   Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen.

(3)   Eine Vorstandssitzung im Jahr hat beim Schutzenkonig stattzufinden.

(4)   Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindes­ tens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

(5)   Der Vorstand beschlieBt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmen­ gleichheit entscheidet die Stimme vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor­sitzenden.

 

§ 19 Kassenprufer

 

(1) Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Generalversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Generalversammlung Bericht 1111 d).

(2)  Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehoren.

 

 

§ 20 Offizierskorps

 

(1)    Das Offizierskorps besteht aus:

 

a.      1 Oberst

b.      1 Hauptmann

c.      9 Leutnanten, davon:

       1 Leutnant ohne gesonderte Funktion

       2 Leutnanten als Adjutanten des Oberst

       3 Leutnanten als Fahnentrager

       3 Leutnanten als Fahnenschlager

d.      1 Hauptfeldwebel

e.      5 Feldwebeln

f.        5 Unteroffizieren

 

(2)    Die Mitglieder des Offizierscorps werden durch den Oberst im Einvernehmen mit dem Hauptmann berufen.

(3)    Das Offizierskorps verkorpert in besonderer Weise die jahrhundertealte Tradition der Burger­ schutzen. Seine Angehorigen tragen Uniform.

(4)    Der Oberst beruft die Offiziersversammlungen nach eigenem Ermessen im Benehmen mit dem

Vorstand ein. Er fuhrt in diesen auch den Vorsitz. Solche Versammlungen konnen vor den Ge­ neralversammlungen und Festen erfolgen und dienen deren Vorbereitungen und sonstiger Meinungsbildung.

(5)    Das Offizierkorps entscheidet ausschließlich über korpsinterne Angelegenheiten.

 

§ 21 Ehrengarde

          (1)  Die Ehrengarde ist fester Bestandteil des Burgerschutzenvereins.                                Hauptaufgabe der Ehrengar­ de ist es, den Verein in der Offentlichkeit,                        auch außerhalb von Albersloh, wurdevoll zu repra­ sentieren und den                          Vorstand bei der organisatorischen Durchfuhrung des Winter- und Som­                      merschutzenfestes und der sonstigen Veranstaltungen wirksam zu                              unterstützen.

(2)   Die Ehrengarde tragt eine besondere, einheitliche Uniform.

(3) Über ein Ausscheiden aus der Ehrengarde sowie ein Nachrücken geeigneter Mitglieder ent­scheidet der Leutnant der Ehrengarde.

(4)   Über Höchstalter und zahlenmäßige Begrenzung sowie über besondere Aufgaben entscheidet der Leutnant.

 

§ 22 Fahnengarde

 

(1) Die Formation der Damen ist fester Bestandteil des Bürgerschutzenvereins. Hauptaufgabe der Fahnengarde ist es, den Verein in der Offentlichkeit, auch außerhalb von Albersloh, würdevoll zu reprasentieren und den Vorstand bei der organisatorischen Durchfuhrung des Winter- und Sommerschutzenfestes und der sonstigen Veranstaltungen wirksam zu unterstützen.

(2)   Die Fahnengarde tragt eine besondere, einheitliche Uniform.

 

D.    Schlussbestimmungen

 

§ 23 Versicherung

 

Der Verein unterhalt zugunsten der Mitglieder wahrend des Sommerschutzenfestes eine Ver­ anstalte r-Haftpflichtversicherung.

 

§ 24 lnkrafttreten der Satzung

 

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Generalversammlung vom 02.12.2023 beschlosse­ ne Satzung erlischt die bestehende Satzung des Burgerschutzenvereins Albersloh 1885 e.V.

 

 

 

Albersloh, den 02.12.2023

 

Satzung 2023
BS-Satzung-Stand-2020-03-13_Änderung2023
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